Fahrschule Raum in Stollberg | Allgemeinde Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen

Stand 15.01.2022
AGB auf Grundlage der rechtlich geprüften Empfelung der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V.

1. Bestandteil der Ausbildung

Die Ausbildung umfasst den theoretischen+praktischen Unterricht und die Vorstellung zur Prüfung.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines schriftl. Ausbildungsvertrages mit Datenschutzerklärung, u.a. zur Weitergabe von prüfungsrelevanten Daten an die Prüforganisation DEKRA.
Der Vertrag erlangt seine Gültigkeit erst durch Zahlung der 1. Rechnung oder des Grundbetrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, (Fahrschülerausbildungsordnung) erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen. Diese AGB sind Bestandteile des Ausbildungsvertrages.

Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen praktischen Fahrerlaubnis-prüfung, in jedem Fall nach Ablauf von 6. Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages (erste Zahlung).
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf weist die Fahrschule ausdrücklich hin. (Inflationsausgleich)
Eignungsmängel des Fahrschülers Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

2. Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
Zum besseren Verständnis der Gesamtkosten wird bei der Anmeldung eine Beispielrechnung angeboten. Die Führerscheinklassen B197 und B96 sind für Bewerber der Klassen B, B17 (KFZ zgG < 3,5 t) obligatorisch.

3. Grundbetrag und Leistungen

Grundbetrag:
Er enthält allgemeine Aufwendungen, Versicherungen, Infektionsschutz, Lizenzen, etc. der Fahrschule, sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts bis zum Angebot der ersten theoretischen Prüfung. Er ist für jede Führerscheinklasse einzeln fällig.
Die Erhebung eines weiteren Teilgrundbetrages nach nicht bestandener Prüfung ist unzulässig.

4. Zahlungsbedingung

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen: Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule (bei Häufung) berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelt „Vorstellung zur Prüfung“:
(ist bitte nicht zu verwechseln mit den zusätzlichen Entgelten für die DEKRA-Prüfer.)

Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die Anmeldung, die Vor- und Nachbereitung, sowie die Durchführung der theoretischen oder praktischen Prüfungen.

Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt in gleicher Höhe erhoben.
Der Grundbetrag wird bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunden spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Teilrechnungen werden nach ca. 10 Fahrstunden gestellt. Barzahlungen sind nicht möglich! (Kostenkontrolle für den Kunden und Zahlungsnachweis per Bankbeleg. Abwehr willkürlicher Schwarzgeldvorwürfe durch Finanzamt)
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so wird die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung Das Grundbetrag für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung für Doppelklassen oder nach Unterbrechung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

5 Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit ohne Begründung, von der Fahrschule jedoch nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Fahrschüler:
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 6 Monaten seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 6 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Textform der Kündigung Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

6. Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

1/2 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt (maßgeblich ist der Termin des Lehrgangsbeginns, nicht die persönliche Teilnahme) und der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgte (Teilnahmeunabhängig).
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

7. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen am gemeinsam vereinbarten Ort, in der Regel ab zu Hause, an der Fahrschule oder der ARAL-Tankstelle Niederdorf. Wird auf Wunsch des Fahrschülers kurzfristig davon abgewichen (z.B.: „ich bin noch bei meiner Freundin, bitte hole mich hier raus ab“), kann die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet werden. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung Verspätet sich der F a h r l e h r e r um mehr als 15 Minuten und ist eine Kontaktaufnahme nicht gelungen, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten.
Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten Ausbildungsfahrt zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet sich der Schüler um mehr als 15 Minuten und ist eine Kontaktaufnahme nicht gelungen, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen.

Ausfallentschädigung Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8. Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

10. Bedienung und Inbetriebname von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Dritte, haben keine Weisungs- oder Nutzungsrechte. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben. Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung Moped/Motorrad
Geht bei der Kraftradausbildung oder Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Der Fahrschüler beginnt keinesfalls den Fahrlehrer zu suchen. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Nach ca. 30 Min. kann er den Weg nach Hause antreten, muss aber die Fahrschule zwingend über den Standort des Fahrzeugs verständigen.

11 Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Prüfung bedarf der Zustimmung des Fahrlehrers und des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Der Prüftermin kann vom Schüler noch 6 Werktage vor der Prüfung kostenlos abgesagt werden. Später oder wenn der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin erscheint, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder fälliger Gebühren verpflichtet.

12 Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht!

Impressionen



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